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Gefährdungsanalyse nach Arbeitsschutzrecht

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist, einen Arbeitsplatz so sicher wie möglich zu gestalten. Damit die Beurteilung möglichst konkret ist, muss sie laut Arbeitsschutzgesetz tätigkeitsbezogen sein. Dabei werden die Gefährdungen und Belastungen, denen der jeweilige Mitarbeiter ausgesetzt ist, ermittelt und festgestellt, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Unterstützung eines Experten ist in jedem Fall zu empfehlen.

Die Ermittlung der Gefährdungen ist umfangreich und umfasst die folgenden Kriterien:

  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Physikalische, chemische, und biologische Einwirkungen auf den Arbeitnehmer und auch die psychische Belastung
  • Gestaltung und Auswahl von Arbeitsmitteln
  • Gestaltung und Auswahl von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeiten und deren Zusammenwirken

Rechtliche Grundlage:

§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)


Gefährdungsanalyse nach Betriebssicherheitsverordnung

Innerhalb Gefährdungsanalyse nach Betriebssicherheitsverordnung werden Gefährdungen durch die folgenden Aspekte beurteilt:

Arbeitsmittel

Wechselwirkungen von Arbeitsmitteln untereinander

Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmitteln und Arbeitsumgebung

Die festgestellten Gefährdungen werden bewertet und dokumentiert. Innerhalb eines Prüfkatasters werden Prüfumfang, Prüffristen und befähigte Personen festgelegt. Abnutzung und sonstige Beschädigungen der Arbeitsmittel können so rechtzeitig entdeckt und behoben werden.

Gefährdungsanalyse nach Gefahrstoffverordnung

Laut Gefahrstoffverordnung müssen Arbeitgeber bei jedem Umgang mit Gefahrstoffen die Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung veranlassen.

Eine Gefährdungsanalyse nach Gefahrstoffverordnung hilft, Risiken während der Arbeit mit Gefahrstoffen frühzeitig zu erkennen, zu minimieren oder idealerweise zu beseitigen.

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