Betriebliche Arbeitssicherheit

Eine gut organisierte Arbeitssicherheit senkt die Anzahl an Unfällen und Betriebskrankheiten. Verantwortungsbewusstsein zu zeigen, sollte einem Unternehmer mehr bedeuten als nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Kosteneinsparungen, einen niedrigen Krankenstand, eine höhere Mitarbeiterzufriedenheit sowie ein positiveres Image sind nur einige Vorteile, die konsequente Maßnahmen der betrieblichen Arbeitssicherheit erzielen können.

Externe Beauftragte sind immer dann zu empfehlen, wenn es sich nicht rechnet, Personal für diesen Bereich einzustellen bzw. zu qualifizieren. In diesem Fall helfen wir Ihnen, die ständig wechselnden Auflagen und Gesetzte zeitnah umzusetzen, während Sie sich weiter auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Stellung der Fachkraft nach D GUV Vorschrift 2

Diese schreibt vor, dass der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit stellen muss. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Arbeitssicherheit unterstützen.

Zu den Zielen dieser Vorschrift zählen:
  • Umsetzung aller Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Begebenheiten
  • Umsetzung von arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Erkenntnissen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
  • Erhöhung des Wirkungsgrades der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

Wir können Ihnen bei der Umsetzung dieser Ziele erfolgreich zur Seite stehen, unser Büro darf für Sie übergreifend tätig werden, da die Zulassungen für alle Berufsgenossenschaften vorliegen.

Wir unterstützen Sie zu allen Fragen zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung und der Arbeitssicherheit, inklusive der humanen Arbeitsgestaltung.

Insbesondere übernimmt die Fachkraft für Arbeitssicherheit folgende Aufgaben:
  • Beratung des Arbeitgebers und weiterer verantwortlicher Personen
  • Sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen, der technischen Arbeitsmittel und der Arbeitsverfahren
  • Beobachtung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

 

Wir erstellen für Sie:

Gefährdungsanalyse nach Arbeitsschutzrecht

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist, einen Arbeitsplatz so sicher wie möglich zu gestalten. Damit die Beurteilung möglichst konkret ist, muss sie laut Arbeitsschutzgesetz tätigkeitsbezogen sein. Dabei werden die Gefährdungen und Belastungen, denen der jeweilige Mitarbeiter ausgesetzt ist, ermittelt und festgestellt, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Unterstützung eines Experten ist in jedem Fall zu empfehlen.

Die Ermittlung der Gefährdungen ist umfangreich und umfasst die folgenden Kriterien:
  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Physikalische, chemische, und biologische Einwirkungen auf den Arbeitnehmer
  • Gestaltung und Auswahl von Arbeitsmitteln
  • Gestaltung und Auswahl von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitszeiten und deren Zusammenwirken
Rechtliche Grundlage: § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)

Gefährdungsanalyse nach Betriebssicherheitsverordnung

Innerhalb Gefährdungsanalyse nach Betriebssicherheitsverordnung werden Gefährdungen durch die folgenden Aspekte beurteilt:
  • Arbeitsmittel
  • Wechselwirkungen von Arbeitsmitteln untereinander
  • Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmitteln und Arbeitsumgebung

Die festgestellten Gefährdungen werden bewertet und dokumentiert. Innerhalb eines Prüfkatasters werden Prüfumfang, Prüffristen und befähigte Personen festgelegt. Abnutzung und sonstige Beschädigungen der Arbeitsmittel können so rechtzeitig entdeckt und behoben werden.

Gefährdungsanalyse nach Gefahrstoffverordnung

Laut Gefahrstoffverordnung müssen Arbeitgeber bei jedem Umgang mit Gefahrstoffen die Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung veranlassen.

Eine Gefährdungsanalyse nach Gefahrstoffverordnung hilft, Risiken während der Arbeit mit Gefahrstoffen frühzeitig zu erkennen, zu minimieren oder idealerweise zu beseitigen.

Wir stellen neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit auch Gefahrgut-, Brandschutz-, Gewässerschutz und Abfallbeauftragte.

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